Die italienischen Vorschriften im Bereich der Maschinen- und Arbeitssicherheit sowie der Produkt- und Produzentenhaftung enthalten neben den – innerhalb der EU weitgehend harmonisierten – zivilrechtlichen Haftungsregeln auch strafrechtliche Sanktionen. Diese erstrecken sich nicht nur auf die handelnden Personen, sondern können auch zu einer Bestrafung des Unternehmens in Form von empfindlichen Geldstrafen und des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen führen.
Wenn es beim Einsatz von Maschinen oder anderen Produkten in Italien zu Unfällen mit Personenschäden oder Todesfolge kommt, bleibt es oft nicht bei einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme des Herstellers. Regelmäßig ermitteln auch die Strafverfolgungsbehörden: Diese Ermittlungen erstrecken sich dann oft auf den Hersteller und dessen gesetzliche Vertreter.
Die strafrechtliche Verfolgung solcher Unfälle löst bei nichtitalienischen Herstellern häufig Überraschung aus. Neben der unerlässlichen Beauftragung italienischer Strafverteidiger für die betroffenen Personen kann aufgrund des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 231/ 2008 das Risiko einer Bestrafung des Herstellerunternehmens bestehen. Es muß daher sorgfältig geprüft werden, mit welchen Maßnahmen dieses Risiko oder zumindest das Strafmaß reduziert werden kann.
Bei der Bewertung der konkreten Haftungsrisiken kommt der Verjährung besondere Bedeutung zu. Dabei müssen neben vertraglichen Haftungsansprüchen auch außervertragliche Ansprüche sowie die für den in Betracht kommenden Straftatbestand geltenden Regeln beachtet werden.
War das unfallverursachende Produkt Gegenstand eines Kaufvertrags zwischen Hersteller und Verwender, auf den das italienische Recht Anwendung findet, gilt für die vertragliche Haftung des Verkäufers wegen der Mangelhaftigkeit grundsätzlich die gesetzliche Verjährungsfrist von einem Jahr ab Lieferung (Art. 1495 Codice Civile). Zum Vergleich: Nach deutschem Recht verjähren vertragliche Schadenersatzansprüche bei Kaufverträgen wegen eines Mangels bei beweglichen Gegenständen in zwei Jahren ab Lieferung; bei Gegenständen, die üblicherweise für Bauwerke verwendet werden und die Mangelhaftigkeit eines Bauwerks verursacht haben, beträgt die Frist drei Jahre ab Lieferung.
Für die außervertragliche Haftung gilt entsprechend den Vorgaben der sog. Produkthaftungsrichtlinie auch in Italien eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Tag, an dem der Geschädigte (oder im Todesfall seine Angehörigen) Kenntnis von Schaden, Fehler und Identität des Herstellers erlangt hat oder hätte erlangen müssen (Art. 125 Codice del Consumo). Diese Verjährungsfrist kann nach italienischem Recht nicht nur durch eine Klage, sondern auch durch ein außergerichtliches Schreiben unterbrochen werden. Wurde die Frist wirksam unterbrochen, läuft sie erneut für drei Jahre.
Neben der Verjährungsfrist gilt eine Frist von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Haftungsanspruch gegen den Hersteller. Der Eintritt des Erlöschens kann nur durch eine Klage oder einen Antrag auf Feststellung im Insolvenzverfahren des Herstellers verhindert werden (Art. 126 Absatz 2 Codice del Consumo).
Neben den genannten gesetzlichen Regelungen ist deren Anwendung und Interpretation durch die italienischen Gerichte zu beachten. So hat beispielsweise das Tribunale Florenz in einem 2016 ergangenen Urteil entschieden, die zehnjährige Erlöschensfrist komme nur dann zum Tragen, wenn die dreijährige Verjährung noch nicht eingetreten ist. Kannte der Geschädigte also den Fehler des Produkts und die Identität des Herstellers oder hätte er diese kennen müssen, dann müsse er in jedem Fall die Verjährung ab dieser Kenntnis innerhalb von drei Jahren unterbrechen.
Macht der Geschädigte (oder im Todesfall seine Angehörigen) den Anspruch auf Schadenersatz gegen den Hersteller hingegen als Nebenkläger im Strafverfahren geltend, wird in jüngster Zeit diskutiert, ob die Verjährungsfristen des jeweiligen Straftatbestands an die Stelle der zehnjährigen Erlöschensfrist treten. Diese Fristen können unter Umständen länger sein und unterliegen hinsichtlich Beginns und Unterbrechungen anderen Regeln als denen der zivilrechtlichen Haftung.
Hersteller, die ihre Produkte nach Italien liefern, sollten daher sorgfältig prüfen, ob ihr Versicherungsschutz den beschriebenen Besonderheiten des italienischen Rechts genügt. Dazu gehört auch die Frage, ob der Versicherer die Kosten der strafrechtlichen Vertretung trägt.
Kommt es zu einem Schaden, müssen die genannten Risiken von Beginn an aufmerksam geprüft werden. Eine gute Koordinierung zwischen Strafverteidigern und zivilrechtlichen Anwälten/innen ist dabei unerlässlich.
